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Es ist jetzt offiziell und genehmigt: Spanische Rentner, die selbstständig sind, können arbeiten, ohne dass die Regierung ihnen auch nur einen Euro ihrer Rente kürzt.

Über Jahre hinweg war die flexible Rente ausschließlich Arbeitnehmern vorbehalten, sodass Selbstständige nicht die Möglichkeit hatten, weiterhin zu arbeiten und gleichzeitig eine Altersrente zu beziehen. Nun hat der Ministerrat ein Königliches Dekret verabschiedet, das es Selbstständigen erstmals erlaubt, diese Regelung in Anspruch zu nehmen. Die Maßnahme ist Teil der Rentenreform, die 2024 zwischen Regierung, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart wurde, und tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger (BOE) in Kraft. Die wichtigste Neuerung der Regelung besteht darin, dass selbstständige Rentner ihre selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen oder fortsetzen können, ohne vollständig auf ihre Rente verzichten zu müssen. Konkret können sie bis zu 25 % der Rente beziehen, solange sie weiterarbeiten. Allerdings sieht die Regelung eine Voraussetzung für den Zugang zur flexiblen Rente vor: In den drei Jahren vor Renteneintritt darf keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die Ministerin für Inklusion, Sozialversicherung und Migration, Elma Saiz, betont: „Unser Ziel ist es, den Arbeitnehmern mehr und bessere Möglichkeiten zu bieten, wenn sie in Rente gehen oder Arbeit und Rente miteinander vereinbaren möchten.“

Flexible Rente für Selbstständige: Die flexible Rente „gilt für alle Zweige des Sozialversicherungssystems, mit Ausnahme des Sonderregimes für Beamte des Staates, des Sonderregimes für die Streitkräfte und des Sonderregimes für das Personal im Dienst der Justizverwaltung.“ Allerdings kann sie nur beantragt werden, wenn die Person bereits im Ruhestand ist, niemals vorher. Das bedeutet nicht, dass sie nur mit Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen werden kann, sondern auch im Rahmen eines vorgezogenen Ruhestands. Um diese Regelung zu nutzen, muss die Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt werden, und ab dem 28. August 2026 werden auch Selbstständige einbezogen, nicht mehr nur Arbeitnehmer. Bis zu diesem Datum ist es für die Vereinbarkeit von Rentenbezug und Erwerbstätigkeit erforderlich, einen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer zu haben und die Arbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 75 % zu reduzieren, was bedeutet, dass maximal 75 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gearbeitet werden darf. Ab dem 28. August 2026 werden die Arbeitszeitgrenzen angepasst, sodass die Tätigkeit des Rentners zwischen 33 % und 80 % einer Vollzeitstelle liegen muss. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit um mindestens 20 % und höchstens zwei Drittel einer Vollzeitstelle reduziert werden muss. Bei einer Acht-Stunden-Schicht entspricht dies etwa zweieinhalb bis etwas mehr als sechs Stunden pro Tag. Ebenso gilt ab diesem Datum… Read More

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