Skip to content

Die Justiz bestätigt die Änderung der Vorschriften bei den Renten und erteilt der Sozialversicherung einen Dämpfer: die Wende bei der vollständigen Erwerbsunfähigkeit.

Viele Arbeitnehmer, die ein Verfahren zur Feststellung der vollständigen Erwerbsunfähigkeit einleiten, stehen im Laufe der Zeit vor derselben Frage: Ab wann entsteht tatsächlich der Anspruch auf die Rentenzahlung? Die Angelegenheit wird komplizierter, wenn sich der medizinische Zustand während des Verfahrens verändert und nicht von Anfang an gleich bleibt. Gerade wegen solcher Fälle, die häufiger vorkommen, als man denkt, hat der Oberste Gerichtshof schließlich ein Kriterium festgelegt, um zu klären, ab wann die wirtschaftlichen Auswirkungen zu zählen sind. Das ist kein unwichtiges Thema, denn es handelt sich um Verfahren, die sich erheblich in die Länge ziehen können und bei denen sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person währenddessen nicht immer gleich bleibt. Tatsächlich ist es üblich, dass sich die Beschwerden verschlimmern, was die Entscheidung darüber erschwert, ab wann die Leistung zusteht. Der Oberste Gerichtshof sorgt nun für mehr Klarheit und stellt ein eindeutiges Kriterium auf, das keine theoretische Frage ist, sondern sich direkt darauf auswirkt, was und ab wann gezahlt wird. Dieses Kriterium wird künftig als Leitfaden für viele ähnliche laufende oder zukünftige Fälle dienen.

Der Oberste Gerichtshof legt den entscheidenden Zeitpunkt für den Bezug der vollständigen Erwerbsunfähigkeitsrente fest. Was das Gericht getan hat, ist, etwas klarzustellen, das bisher zu widersprüchlichen Entscheidungen in den Gerichten geführt hat. Die Sozialkammer stellt fest, dass das Recht auf die Rentenzahlung nicht automatisch mit dem Antrag entsteht, sondern erst dann, wenn nachgewiesen ist, dass die Person keiner Tätigkeit mehr nachgehen kann. Das heißt, es reicht nicht aus, das Verfahren einzuleiten oder erste ärztliche Gutachten vorzulegen. Entscheidend ist, dass die Verletzungen oder Krankheiten ein Ausmaß erreicht haben, das jede berufliche Tätigkeit unmöglich macht, und dass dies eindeutig belegt ist. Diese Nuance verändert die Situation erheblich. Denn in der Praxis beginnen viele Arbeitnehmer das Verfahren in einer Phase, in der sie ihre Arbeit – wenn auch mit Schwierigkeiten – noch ausüben können, und erst später verschlechtert sich ihr Zustand so weit, dass er unumkehrbar wird.

Der Ursprung des Konflikts, der vor dem Obersten Gerichtshof landete, geht auf einen recht konkreten, aber keineswegs seltenen Fall zurück. Ein Industriemechaniker, kurz vor der Rente, beantragte die vollständige Erwerbsunfähigkeit, weil sein Gesundheitszustand ihm die Fortsetzung seiner Arbeit erschwerte. Die erste Antwort entsprach nicht seinen Erwartungen: Im Dezember 2021 lehnte die Sozialversicherung den Antrag ab, gestützt auf ein medizinisches Gutachten, das zu dem Schluss kam, dass er trotz seiner Probleme seine Tätigkeit noch ausüben könne. Doch damit war die Sache nicht erledigt. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Zustand, was in einem neuen medizinischen Gutachten vom November 2022 festgehalten wurde, in dem bestätigt wurde, dass er keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne. Ab diesem Zeitpunkt entstand der Streit: Der Arbeitnehmer forderte, dass die Rente rückwirkend ab dem ersten Antrag gezahlt werde, während die Sozialversicherung dies ablehnte. Read More

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *