Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben ist, hat die Sozialversicherung bestätigt, dass diese Zeit vom angesammelten Arbeitslosengeld abgezogen werden kann. Dieser Fall ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelt und betrifft alle, die während einer Krankschreibung ihren Arbeitsplatz verlieren. Laut Artikel 283 erhält der Arbeitnehmer weiterhin eine finanzielle Leistung, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung wegen Krankheit oder eines nicht arbeitsbedingten Unfalls oder durch eine Kündigung endet. Auch wenn kein Arbeitslosengeld beantragt wurde, gilt dieser Zeitraum als verbraucht im Rahmen des anerkannten Anspruchs auf beitragsabhängiges Arbeitslosengeld. Die Gesetzgebung unterscheidet jedoch zwischen den verschiedenen Risiken: Handelt es sich um eine Krankschreibung wegen Krankheit oder eines nicht arbeitsbedingten Unfalls, wird die Zeit zwischen der Kündigung und der medizinischen Genesung vom verfügbaren Arbeitslosengeld abgezogen, und die Höhe der Leistung entspricht der des Arbeitslosengeldes. Das bedeutet, dass die Zeit der Krankschreibung vom angesammelten Arbeitslosengeld abgezogen wird, da der Betrag während der Krankschreibung und beim Arbeitslosengeld derselbe ist.
Berufliche Risiken: Handelt es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, verringert die Zeit der Krankschreibung nicht die Dauer des Arbeitslosengeldes, und das Recht des Arbeitnehmers bleibt bestehen. Während dieser Krankschreibung wird die entsprechende Leistung gezahlt, aber das Arbeitslosengeld bleibt unverändert, und nach der Genesung bleibt der volle Anspruch auf das Arbeitslosengeld erhalten. Dieses System wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt, und in jüngsten Urteilen wurde die Rechtmäßigkeit des Abzugs bekräftigt. Das Gericht betont, dass es sich um einen Leistungsmechanismus handelt und nicht um eine Bestrafung. Mit dieser Praxis soll verhindert werden, dass es zu Doppelzahlungen kommt, und sichergestellt werden, dass der gesamte Schutzzeitraum den vom Arbeitnehmer erworbenen beitragsabhängigen Höchstbetrag gemäß der geltenden Gesetzgebung nicht überschreitet. Read More
