Wenn man krankgeschrieben ist, stellt sich je nach Grund oft die Frage, ob man Dinge tun darf, die mit dem Kranksein durchaus vereinbar erscheinen, wie zum Beispiel spazieren gehen, sich mit jemandem treffen oder sogar ein paar Tage verreisen. Gerade in den Sommermonaten taucht diese Unsicherheit häufig auf, denn auch wenn viele Fälle keinerlei Probleme verursachen, kann es passieren, dass solche Situationen später vor Gericht überprüft werden, falls das Unternehmen sie anfechten möchte. Das Problem besteht darin, dass es keine klare Liste gibt, was während einer Krankschreibung erlaubt oder verboten ist. Alles hängt vom Einzelfall ab, vom Grund der Arbeitsunfähigkeit und vor allem davon, ob die jeweilige Aktivität mit der Genesung des Arbeitnehmers vereinbar ist. Was für die eine Person völlig unproblematisch sein kann, kann für eine andere ein Grund für eine Sanktion sein. In diesem Zusammenhang erlaubt das Arbeitsrecht unter bestimmten Umständen eine fristlose Kündigung ohne Abfindung. Nicht wegen des Reisens oder eines normalen Lebenswandels an sich, sondern wenn davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer gegen Treu und Glauben verstoßen oder seinen Genesungsprozess beeinträchtigt hat. Genau hier beginnt die eigentliche Diskussion.
Ist eine Kündigung erlaubt, wenn der Arbeitnehmer während der Krankschreibung in den Urlaub fährt? Einer der am weitesten verbreiteten Irrglauben ist, dass man während einer Krankschreibung das Haus nicht verlassen oder praktisch nichts unternehmen darf. Die Rechtslage sieht jedoch anders aus. Das Arbeitnehmerstatut enthält keine Liste verbotener Aktivitäten und erwähnt auch nicht ausdrücklich Dinge wie Reisen oder Sport. In Artikel 54 ist jedoch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vorgesehen, wenn eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht vorliegt. Genau in diesen Rahmen fallen solche Fälle. Deshalb prüfen Richter nicht, ob jemand gereist ist oder ausgegangen ist, sondern ob dieses Verhalten mit dem medizinischen Zustand vereinbar ist. Dieser Unterschied ist entscheidend, weil er die Herangehensweise an das Problem grundlegend verändert.
Was die Richter tatsächlich prüfen: Gerichtliche Entscheidungen stimmen meist in einem Punkt überein – das Problem ist nicht die Aktivität an sich, sondern deren Folgen. Daran hat das Oberste Gericht der Autonomen Gemeinschaft Valencia in mehreren aktuellen Urteilen erinnert. Die Analyse konzentriert sich daher auf zwei Fragen: Einerseits, ob die ausgeübte Tätigkeit die Genesung verzögern könnte, und andererseits, ob sie den medizinischen Einschränkungen widerspricht, die die Krankschreibung begründet haben. Das führt dazu, dass zwei scheinbar gleiche Situationen unterschiedlich bewertet werden können. Alles hängt von der Diagnose, den ärztlichen Empfehlungen und den im Verfahren vorgelegten Beweisen ab.
Wann eine Kündigung tatsächlich rechtmäßig und ohne Abfindung ist: In den Fällen, in denen das Unternehmen die Kündigung rechtfertigen kann, gibt es meist ein gemeinsames Merkmal – eine eindeutige Unvereinbarkeit zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Erkrankung des Arbeitnehmers. Ein aktuelles Beispiel, das vom Gericht untersucht wurde, ist… Read More
