Das Arbeitnehmerstatut verpflichtet die Arbeitgeber, denjenigen Beschäftigten einen Zuschlag zu zahlen, die zwischen 22:00 und 6:00 Uhr arbeiten.
Mitarbeiter, die in der Nacht arbeiten, haben Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag, wie im Artikel 36 des Arbeitnehmerstatuts festgelegt. Diese Vergütung betrifft vor allem den Gastgewerbesektor, in dem ein großer Teil der Arbeit nach Einbruch der…









