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Ganz Spanien ist empört, nachdem eine 65-jährige Selbstständige mit 16 Beitragsjahren aufgrund einer unerhörten Gesetzesänderung keine Rente erhält.

Sie hatte mehr als sechzehn Jahre lang Beiträge gezahlt, in denen sie Tag für Tag ihrer Tätigkeit als Selbstständige nachgegangen war, schwierige Zeiten durchgestanden und sich auch dann aktiv gehalten hatte, wenn es nicht einfach war, weiterzumachen. Mit gerade 65 Jahren dachte sie, dass nun der Moment gekommen sei, aufzuhören und eine Rente zu beziehen, die ihr, wenn auch bescheiden, rechtmäßig zustand. Doch es kam ganz anders, und zwar wegen eines scheinbar unbedeutenden Details: Es fehlte ihr ein einziger Monat beim Abmeldedatum als Selbstständige, und genau das hat letztlich alles verändert. Die Sozialversicherung lehnte ihren Antrag ab, und nach mehreren Versuchen, die Situation zu ändern, bestätigten die Gerichte die Entscheidung – sie wird vorerst keine Rente erhalten. Der Fall hat für Überraschung und Empörung gesorgt, weil er ein Thema aufwirft, das viele nicht bedenken: Bei der Rente zählt nicht nur, wie viel man eingezahlt hat, sondern auch, wann man es getan hat und vor allem, wann man aufhört, Beiträge zu zahlen.

Eine 65-jährige Selbstständige mit 16 Beitragsjahren bleibt ohne Rente. Die Protagonistin dieser Geschichte wurde 1958 geboren und hatte insgesamt 5.960 Tage im Sonderregime für selbstständige Arbeiter (RETA) eingezahlt. Das ist keine besonders lange Laufbahn, aber auch nicht unerheblich – es handelt sich um mehr als sechzehn Jahre tatsächlicher Tätigkeit. Als sie im Februar 2024 die Rente beantragte, stieß sie auf das erste Problem: Das reguläre Rentenalter lag in diesem Jahr nicht bei 65, sondern bei 66 Jahren und sechs Monaten für diejenigen, die keine langen Beitragszeiten vorweisen können. Das erschwerte die Lage, aber es gab noch einen möglichen Weg, denn eine gesetzliche Übergangsregelung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hätte ihr erlaubt, sich nach der alten Regelung vor der Reform von 2011 in den Ruhestand zu begeben. Doch diese Möglichkeit war an eine ganz konkrete Bedingung geknüpft: Die Aufgabe der Tätigkeit musste vor dem 1. April 2013 erfolgt sein. Und hier kommt jener eine Monat ins Spiel, der alles verändert. Laut den offiziellen Unterlagen hörte die Selbstständige erst am 30. April 2013 auf, Beiträge zu zahlen – sie war also nur um knapp 30 Tage zu spät. Ein minimaler Spielraum, aber ausreichend, um von dieser Ausnahme ausgeschlossen zu werden.

Der Versuch, nachzuweisen, dass sie früher aufgehört hatte zu arbeiten: Angesichts dieser Situation versuchte die Verteidigung zu argumentieren, dass das tatsächliche Ende der Tätigkeit bereits am 1. Januar 2013 gewesen sei. Die Monate danach hätten keine tatsächliche Aktivität mehr widergespiegelt, sondern seien nur eine Restphase gewesen. Es wäre nicht das erste Mal, dass es Unterschiede zwischen der tatsächlichen Tätigkeit und den Angaben in den Verwaltungsunterlagen gibt. Genau darin lag der Schlüssel des Versuchs: nachzuweisen, dass sie praktisch schon vor der gesetzlichen Frist aufgehört hatte zu arbeiten. Doch das Gericht akzeptierte diese Auslegung nicht und die Richter sahen darin keinen einfachen Fehler, der sich durch eine Überprüfung korrigieren ließe. Read More

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